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Sozialversicherungspflicht von WEG Beiräten und Mitarbeitern in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Überträgt die Wohnungseigentümergemeinschaft einem Miteigentümer (gegebenenfalls per Beschluss) lediglich Einzelaufgaben wie etwa Gartenpflege, Rasenmähen oder Reinigungsarbeiten, so liegt in der Regel kein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor, da die übertragenen Arbeiten Ausfluss der Pflichten nach § 14 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sind. Ferner wird sich der betreffende Wohnungseigentümer regelmäßig keine Weisungen erteilen lassen. Absprachen unter den Eigentümern oder mit dem Verwalter können grundsätzlich nicht als Weisungsgebundenheit ausgelegt werden. Wird die Tätigkeit des Wohnungseigentümers durch die übrigen Wohnungseigentümer (in der Regel ohne vertraglichen Anspruch) in Form einer finanziellen Zuwendung honoriert, stellt die Zahlung generell kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Sozialgesetzbuch -Vierte Buch- (SGB IV) dar.

Wird ein Miteigentümer jedoch von der Wohnungseigentümergemeinschaft offiziell als Hausmeister angestellt, liegt in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor. Indizien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind, wenn dem Miteigentümer:
– der umfassende Tätigkeitsbereich eines Hausmeisters übertragen wird, der auch die Pflicht zur Erledigung von Arbeiten beinhaltet, welche diesem nicht als Ausfluss der Pflichten nach § 14 WEG erwachsen,
– Art und Weise sowie Umfang der zu erbringenden Arbeiten vorgeschrieben werden und eine Weisungsbindung durch die Eigentümergemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (§§ 20 ff. WEG) gegeben ist,
– alle im Zusammenhang mit der Tätigkeit anfallenden Ausgaben für Nebenkosten wie Telefon, Porto usw. ersetzt werden,
– die für die Verrichtung der geschuldeten Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel von der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Verfügung gestellt werden,
– ein (bezahlter) Urlaubsanspruch vertraglich zugesichert ist,
– die vereinbarten Bezüge im Krankheitsfall fortgezahlt werden.

Eine Arbeitnehmertätigkeit kann auch vorliegen, wenn der Verwalter eine Person, die auch Wohnungseigentümer sein kann anstellt, um Arbeiten für ihn zu erledigen, zu deren Erfüllung er von der Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde und deren Kosten der Verwalter auch mit der Wohnungseigentümergemeinschaft abrechnet.

 

Quelle: Blog-Team der Minijob-Zentrale